Bescheinigung über den Wohnsitzwechsel: Einfuhr von Fahrzeugen unter fünf Jahren
Bedingungen und Unterlagen für die Verzollung eines Fahrzeugs unter fünf Jahren im Rahmen eines Wohnsitzwechsels (CCR) nach Artikel 127 des Finanzgesetzes 2026.
Das Generalkonsulat informiert die in Deutschland lebenden und bei ihm registrierten Staatsangehörigen, die die Bestimmungen von Artikel 127 des Finanzgesetzes 2026 über die Einfuhr von Fahrzeugen unter fünf (05) Jahren im Rahmen eines Wohnsitzwechsels (CCR) in Anspruch nehmen möchten, dass die Verzollung dieser Fahrzeuge folgende Bedingungen erfordert:
Das Fahrzeug ist in gutem fahrbereitem Zustand;
es weist keine größeren oder schweren Mängel auf;
es entspricht den gesetzlichen Sicherheits- und Umweltanforderungen und gegebenenfalls den Herstellernormen;
es erfüllt die Sicherheits- und Umweltbedingungen.
Stellt der vom zuständigen Bergbauministerium zugelassene Sachverständige fest, dass das Fahrzeug nicht konform ist, muss es auf Kosten des Einführers wieder ausgeführt werden und wird gegebenenfalls nach den Zollvorschriften behandelt.
Die Betroffenen müssen folgende Unterlagen vorlegen:
die ausländische Zulassungsbescheinigung des Fahrzeugs oder ein gleichwertiges Dokument;
einen Nachweis des Eigentumsübergangs: Kaufrechnung und/oder Kaufvertrag;
eine behördliche Bescheinigung, dass auf dem Fahrzeug kein Pfandrecht lastet;
einen höchstens drei (03) Monate alten Nachweis über den guten fahrbereiten Zustand (TÜV).
Die Frist von fünf (05) Jahren wird zum Datum der Einfuhr des Fahrzeugs in das Zollgebiet berechnet, wie in den Transportpapieren angegeben.
